1. Name und Sitz

Unter dem Namen Midnight Sports Stadt Luzern besteht ein Verein nach Art. 60 ff. des ZGB.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Der Sitz von Midnight Sports Stadt
Luzern ist Luzern.

2. Zweck

Zweck des Vereins ist es, die regelmässigen Veranstaltungen von Midnight Sports Stadt Luzern
zu tragen und sicherzustellen.

3. Mitgliedschaft

3.1 Mitglieder

Es können natürliche und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts Mitglieder
des Vereins Midnight Sports Stadt Luzern werden.

3.2 Antrag zur Mitgliedschaft

Über die Aufnahme neuer Mitglieder bestimmt der Vorstand.

3.3 Rekursrecht

Wird eine Antragstellerin/ein Antragsteller vom Vorstand abgelehnt, so besteht ein Rekursrecht
zuhanden der nächsten Mitgliederversammlung, an welcher die Antragstellerin/der Antragsteller
persönlich erscheinen muss. Die Mitgliederversammlung beschliesst – nach Anhörung
des Vorstandes und der abgelehnten Antragstellerin/des abgelehnten Antragstellers –
endgültig mit dem einfachen Mehr über deren/dessen Aufnahme.

3.4 Mitgliederbeitrag

Der Verein erhebt Jahresbeiträge, die im Betriebsreglement festgelegt sind.

3.5 Austritt

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich an
das Präsidium erfolgen. Bei einem Austritt während des Vereinsjahres wird der Mitgliederbeitrag
für das ganze Vereinsjahr geschuldet.

3.6 Ausschluss

Wer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder durch sein Verhalten
dem Verein schadet, kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das
ausgeschlossene Mitglied kann den Entscheid an die Mitgliederversammlung weiterziehen.

4. Organisation

Die Organe von Midnight Sports Stadt Luzern sind:
• Die Mitgliederversammlung
• Der Vorstand
• Die Revisoren

5. Mitgliederversammlung

5.1 Stellung, Zusammensetzung und Einberufung

  • Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  • Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den Vereinsmitgliedern, welche an
  • der Versammlung tatsächlich teilnehmen.
  • Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt. Sie wird durch den Vorstand
  • mindestens zwei Monate im Voraus angekündigt und mindestens 3 Wochen im Voraus
  • unter Anführung der Traktanden einberufen.
  • Der Vorstand, die Revisoren oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer
  • ausserordentlichen Mitgliederversammlung binnen der folgenden 3 Monate verlangen.
  • Die Einladung zu einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung muss 4 Wochen vor
  • dieser Versammlung versendet werden. Die Gründe für diese Sitzung müssen darin dargestellt
  • werden.
  • Anträge der Mitglieder an die Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor der
  • Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.

5.2 Aufgaben

Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Geschäfte:

  1. Genehmigung des Protokolls
  2. Abnahme des Jahresberichts
  3. Abnahme der Jahresrechnung nach Kenntnisnahme des Revisorenberichts
  4. Décharge des Vorstandes
  5. Festlegung der zukünftigen Jahresbeiträge
  6. Genehmigung des Jahresbudget
  7. Wahlen
    1. Präsidium
    2. Vorstand
    3. Rechnungsrevisoren
  8. Beschlussfassung über Änderungen der Statuten
  9. Genehmigung des Betriebsreglements
  10. Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern und Verschiedenes
  11. Behandlung von Rekursen bei abgelehnten Antragstellerinnen/Antragstellern und bei Ausschluss von Mitgliedern
  12. Auflösung des Vereins

5.3 Beschlussfassung

Die Vereinsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.
Im Falle von Stimmengleichheit hat das Präsidium den Stichentscheid. Schriftliche Abstimmungen
sind möglich.
Änderung der Statuten, Auflösung des Vereins oder Zusammenschlüsse mit anderen Vereinen
erfordern ein qualifiziertes Mehr von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

5.4 Stimm- und Wahlrecht

Natürliche Personen haben eine Stimme. Juristische Personen verfügen über eine Anzahl
Stimmen gemäss Betriebsreglement.
Das Stimm- und Wahlrecht kann erst mit dem vollendeten 16. Altersjahr ausgeführt werden.
Stellvertretung ist nicht gestattet. Die Wahl Unmündiger in ein Vereinsorgan bedarf der Zustimmung
der gesetzlichen Vertreter.

6. Vorstand

6.1 Zusammensetzung

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von zwei Vereinsjahren gewählt und konstituiert sich selbst.

6.2 Einberufung

Der Vorstand tritt, auf Einladung der Präsidentin / des Präsidenten, so oft zusammen, als es
die Geschäfte des Vereins erfordern.

6.3 Beschlussfassung

Vorstandsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder
gefasst. Für gültige Beschlüsse ist ein Präsenzquorum von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern
erforderlich. Bei Stimmengleichheit kommt dem Präsidium der Stichentscheid
zu. Vorstandsbeschlüsse können bei Einstimmigkeit auch auf dem Zirkulationsweg
gefasst werden.

6.4 Aufgaben

Dem Vorstand fallen nachstehende Aufgaben zu:

  • Führen der Vereinsgeschäfte
  • Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlung
  • Erstellen des Budgets, Sicherstellung der Finanzen
  • Verwaltung des Vereinsvermögens
  • Erstellen des Betriebsreglements
  • Bestellung der Leitung der operativen Geschäfte des Vereins (Projektleitung) und Zusammenarbeit mit dieser
  • Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
  • Einsetzen von Arbeits- und Fachgruppen nach Bedarf
  • alle weiteren, keinem anderen Organ übertragenen oder vorbehaltenen Aufgaben

Der Vorstand kann bestimmte Aufgaben delegieren.

7. Revisoren

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren und einen Ersatzrevisor für die Amtsdauer
von zwei Jahren. Die Revisoren können sich höchstens für zwei weitere Jahre zur Wahl stellen.
Sie sind verpflichtet, nach Ablauf des Rechnungsjahres die Bilanz und die Betriebsrechnung
zu prüfen und der Mitgliederversammlung jährlich schriftlichen Bericht und Antrag zur
Abnahme der Jahresrechnung zu stellen.

8. Mittel

8.1 Einnahmen

Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:

  • Mitgliederbeiträgen
  • Beiträgen und Subventionen öffentlicher und privater Institutionen
  • Spenden, Gönnerbeiträgen, Schenkungen, Legate
  • Sponsoringgeldern
  • Zinsen auf dem Vereinsvermögen
  • Erlösen aus Veranstaltungen
  • weiteren Erträgen

9. Vereinsjahr

Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

10. Statutenänderung

Die Abänderung der vorliegenden Statuten bedarf einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden
Vereinsmitglieder.

11. Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung kann mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder die
Auflösung des Vereins oder den Zusammenschluss mit anderen Vereinen beschliessen.
Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag
des Vorstandes. Das Vermögen soll jedoch einer anderen Organisation mit ähnlichen
oder gleichen Zielen zugewendet werden oder vorbehalten bleiben.

12. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Ergänzend zu diesen Statuten gelten die Vorschriften des Schweizerischen Rechts, insbesondere
der Art. 60 ff. ZGB.
Zuständig zur Erledigung sämtlicher die Angelegenheiten des Vereins betreffenden Streitigkeiten
sind die ordentlichen Gerichte am Sitz des Vereins.

13. Inkrafttreten

Die vorliegenden Statuten wurden an der konstituierenden Mitgliederversammlung in Luzern
einstimmig genehmigt und werden per 15. Dezember 2009 in Kraft gesetzt.

Luzern, 15. Dezember 2009